AGB
§ 1 Geltung der AGB
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für sämtliche Verträge der PILONA Technology GmbH (nachfolgend „GmbH“) mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“) über Werk-, Kauf-, Miet- und Dienstleistungsleistungen, insbesondere auch im Bereich Software, Beratung und damit zusammenhängender Leistungen.
- Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die GmbH deren Geltung ausdrücklich in Textform (z. B. per E-Mail) bestätigt hat.
- Individuelle Vereinbarungen (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Kunden, ohne dass die GmbH nochmals ausdrücklich auf sie hinweisen muss, sofern zwischen den Parteien bereits eine laufende Geschäftsbeziehung besteht und diese AGB deren Grundlage sind.
§ 2 Widerspruch gegen die AGB / Kollidierende Bedingungen
- Ein Widerspruch des Kunden gegen diese AGB hat unverzüglich, ausdrücklich und in Textform zu erfolgen.
- Die bloße Übersendung eigener AGB des Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder Schweigen gelten nicht als Widerspruch.
- Soweit Bedingungen des Kunden ausnahmsweise Vertragsbestandteil werden oder einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein sollten, gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften; die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen bleibt unberührt.
§ 3 Vertragsschluss / Leistungserbringung / Leistungsort
- Angebote der GmbH sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
- Ein Vertrag kommt zustande durch (a) schriftliche oder in Textform erteilte Auftragsbestätigung der GmbH oder (b) Beginn der Leistungserbringung durch die GmbH.
- Angebote des Kunden sind – sofern nicht anders vereinbart – für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang bei der GmbH bindend.
- Nimmt der Kunde Leistungen der GmbH in Anspruch, gilt dies als Anerkennung dieser AGB.
§ 4 Vergütung / Mehraufwand / Preisänderungen / Vorzeitige Kündigung
- Sofern keine individuelle Preisvereinbarung getroffen wurde, gelten die jeweils aktuellen Preislisten der GmbH. Alle Preise verstehen sich ab Betriebssitz der GmbH zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Nebenkosten (z. B. Verpackung, Transport, Anfahrt, Versicherung, Zoll bei Auslandsfracht). Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig.
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich der in der Individualvereinbarung bzw. Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang sowie – soweit vereinbart – der Inhalt eines Lastenhefts.
- Entsteht aufgrund nachträglicher Änderungen der Leistungsbeschreibung oder wegen sonstiger vom Kunden zu vertretender Umstände (insbesondere fehlende/fehlerhafte Unterlagen, unberechtigte Mängelrügen oder vom Kunden verursachte Mängel) ein Mehraufwand (Arbeits-/Wegezeit, Material), wird dieser nach den vertraglich vereinbarten Preisen berechnet; hilfsweise nach den üblichen Preisen der GmbH.
- Bei Dauerschuldverhältnissen mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten ist die GmbH berechtigt, die Preise bei nachweislich eingetretenen Kosten- oder Preissteigerungen durch Erklärung in Textform gegenüber dem Kunden anzupassen. Die Anpassung wirkt ab Zugang der Erklärung. Der Kunde kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anpassungsmitteilung mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündigen. Macht der Kunde von diesem Recht Gebrauch, gilt bis zum Vertragsende der ursprüngliche Preis; bei Fortsetzung nach Ablauf gilt der angepasste Preis.
- Kündigt der Kunde nach Auftragserteilung einen Werk- oder Dienstvertrag vorzeitig, ist die GmbH berechtigt, den Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen geltend zu machen. Alternativ kann die GmbH pauschal 20 % der vereinbarten Vergütung als Aufwands- und Verwaltungsersatz verlangen. Hat der Kunde bereits Zahlungen geleistet, reduziert sich der pauschale Satz bei bereits bezahlten:
- Stellt die GmbH dem Kunden Software auf Zeit oder auf Dauer zur Nutzung zur Verfügung (Miet-, Werk- oder Kaufvertrag), schuldet die GmbH grundsätzlich die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle, marktgängige Version. Weiterentwicklungen/Upgrades nach Vertragsschluss sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Individualvertrag vereinbart ist oder der Kunde hierfür gesondert Nutzungsrechte erwirbt.
§ 5 Gefahrübergang / Teillieferungen / Abnahme (Werk)
- Lieferungen von Waren, Daten oder Software erfolgen ab Lager/Betriebssitz der GmbH auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Transportrisiko trägt der Kunde ab Versandbereitschaft, auch bei Transport mit Fahrzeugen der GmbH.
- Eine Transportversicherung schließt der Kunde selbst ab; auf ausdrückliche Weisung in Textform kann die GmbH diese im Namen und auf Kosten des Kunden abschließen.
- Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
- Bei Werkleistungen (insbesondere Individualsoftware) geht die Gefahr mit Abnahme auf den Kunden über, spätestens jedoch mit dem Tag, an dem der Kunde die Werkleistung produktiv nutzt bzw. in Betrieb nimmt. Erfolgt die Abnahme zum von der GmbH gesetzten Termin ohne wichtigen Grund nicht, gilt die Abnahme als erfolgt.
§ 6 Gewährleistung
A) Allgemeine Regeln (kaufmännischer Verkehr / § 377 HGB)
- Ist der Kunde Kaufmann und handelt es sich um ein Handelsgeschäft, hat der Kunde die gelieferte Ware/Software bzw. die erbrachte Leistung unverzüglich zu untersuchen und Mängel in Textform anzuzeigen.
- Beanstandungen wegen Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferung einschließlich Verpackungsmängeln sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Abnahme bzw. Gefahrübergang anzuzeigen. Offenkundige Transportschäden/Verpackungsbeschädigungen sind zusätzlich bei Übergabe gegenüber dem Transporteur auf dem Lieferschein zu vermerken; Belege (z. B. Fotos) sind innerhalb einer Woche nachzureichen.
- Verdeckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
- Unterlässt der Kunde die rechtzeitige Untersuchung und Mängelanzeige, gilt die Leistung als genehmigt; Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen.
B) Beschaffenheit / Zweck / Herstellerangaben
- Ein besonderer Verwendungszweck gilt nur als vereinbart, wenn dies ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
- Soweit dem Kunden mehrere Leistungsbeschreibungen vorliegen, gelten im Zweifel die Leistungsbeschreibungen der GmbH. Herstellerangaben sind – soweit gesetzlich zulässig – nicht automatisch Vertragsbestandteil.
- Eine Eigenschaft gilt nur dann als zugesichert, wenn sie ausdrücklich als Zusicherung in Textform bezeichnet wurde. Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
C) Softwarebesonderheiten / Nacherfüllung
- Dem Kunden ist bekannt, dass Software nach dem Stand der Technik nicht völlig fehlerfrei sein kann. Unerhebliche Fehler, die die vertragsgemäße Nutzung nur unwesentlich beeinträchtigen, werden nach Wahl der GmbH durch Update, Workaround-Hinweise oder sonstige geeignete Maßnahmen behoben.
- Soweit nicht ausgeschlossen oder verjährt, beschränkt sich das Gewährleistungsrecht zunächst auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung nach Wahl der GmbH). Die GmbH ist mindestens zweimal zur Nacherfüllung berechtigt.
- Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl oder ist sie nach dem zweiten Versuch unzumutbar, kann der Kunde nach Wahl mindern oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten. Bei Mietverträgen besteht in diesem Fall ein Recht zur außerordentlichen Kündigung.
- Der GmbH steht für Nacherfüllung ein angemessener Zeitraum zu; mindestens eine Woche ab Zugang der Mängelanzeige.
- Soweit der GmbH gegenüber Dritten/Herstellern weitergehende Gewährleistungsansprüche zustehen, tritt die GmbH diese auf Verlangen des Kunden ab.
- Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können Gewährleistungsansprüche ausschließen, wenn dadurch die Nacherfüllung der GmbH erheblich erschwert oder unmöglich wird.
- Die GmbH ist nicht verpflichtet, Produkte des Kunden oder vereinbarte Dienstleistungen auf Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen (insbesondere Wettbewerbsrecht, Marken-/Urheber-/Designrecht) zu prüfen. Der Kunde gewährleistet die Rechtmäßigkeit seiner Inhalte und stellt die GmbH von Ansprüchen Dritter frei.
D) Verjährung / Beweislast (B2B)
- Gegenüber Kunden, die Unternehmer/Kaufleute sind, beträgt die Gewährleistungsfrist für Werkleistungen und neue Kaufwaren ein Jahr ab Abnahme bzw. Gefahrübergang. Herstellergarantien bleiben unberührt; Ansprüche daraus bestehen ausschließlich gegenüber dem Hersteller.
- Die Beweislastumkehr des § 477 BGB (früher § 476 BGB) findet keine Anwendung, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
- Bei gebrauchten Waren, die der Kunde als Unternehmer erwirbt, erfolgt der Verkauf wie besichtigt unter Ausschluss der Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel, außer bei Arglist.
E) Dienstleistungen / Nutzung / Miete
- Hat der Kunde einen gerügten Mangel zu vertreten und behebt die GmbH den Mangel, trägt der Kunde die hierfür entstehenden Kosten nach Vereinbarung, hilfsweise nach Preisliste.
- Die GmbH ist berechtigt, Subunternehmer für Dienstleistungen einzusetzen.
- Bei Mietverträgen mit fester Laufzeit ist die ordentliche Kündigung während der Laufzeit ausgeschlossen, sofern nicht abweichend in Textform vereinbart; das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
§ 7 Haftung
A) Allgemein
- Schadensersatzansprüche bestehen nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch – soweit zulässig – nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
- Soweit eine Betriebshaftpflichtversicherung der GmbH den Schaden deckt, beschränkt sich die Verpflichtung der GmbH auf Abtretung der Versicherungsansprüche an den Kunden.
- Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, solange der GmbH ein Recht zur Nacherfüllung zusteht und die GmbH nicht mit der Nacherfüllung in Verzug ist. Ein Schadensersatzanspruch neben der Nacherfüllung wird – soweit zulässig – ausgeschlossen.
- Die Haftung der Höhe nach ist – soweit zulässig – begrenzt auf den tatsächlich entstandenen Schaden. Ersatz fiktiver Schäden und fiktiven entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Der ersatzfähige Schaden ist durch Originalbelege nachzuweisen.
- Die Haftung ist der Höhe nach auf maximal das Dreifache der Vertragssumme begrenzt. Bei Dauerschuldverhältnissen ist sie auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde innerhalb eines Jahres aus dem konkreten Vertragsverhältnis schuldet.
- Bei Softwarelieferung/-überlassung beschränkt sich die Haftung – soweit zulässig – auf Schäden an der Hardware des Kunden, die durch fehlerhafte Software verursacht wurden, sowie auf Kosten für eine vorübergehende Anmietung von Ersatzhard-/software, sofern dies vorab mit der GmbH abgestimmt wurde und der GmbH kein Nacherfüllungsrecht mehr zusteht.
- Für Datenverlust haftet die GmbH nicht. Datensicherung ist Aufgabe des Kunden; der Kunde stellt vor Tätigkeitsbeginn sicher, dass aktuelle Backups vorhanden sind.
- Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitern, Organen und Erfüllungsgehilfen der GmbH.
B) Besondere Regelungen
- Bei nicht von der GmbH hergestellter Software beschränkt sich die Haftung – soweit zulässig – auf Abtretung der Ansprüche der GmbH gegen den Hersteller; die GmbH stellt auf Verlangen die hierfür erforderlichen Unterlagen in Kopie zur Verfügung, soweit vorhanden.
- Für technische Daten/Angaben aus Herstellerprospekten übernimmt die GmbH keine Haftung; sie gelten nicht als zugesichert.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht bei zwingender Haftung (z. B. Produkthaftungsgesetz).
§ 8 Mitwirkungspflichten des Kunden
- Der Kunde hat alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge und Unterlagen vollständig, richtig und rechtzeitig bereitzustellen.
- Bei Softwaredienstleistungen hat der Kunde ein vollständiges, ausführliches und schlüssiges Lastenheft vor Auftragsbeginn bereitzustellen. Erstellt die GmbH mangels Lastenheft ein eigenes, ist sie während der Durchführung zur Anpassung/Ergänzung berechtigt. In jedem Fall beschränkt sich die Leistungspflicht auf die im Lastenheft bzw. der Auftragsbestätigung vereinbarten Funktionen.
- Unterbleibt ein Lastenheft vollständig, schuldet die GmbH lediglich die sich aus der Auftragserteilung ergebenden Mindestleistungen.
§ 9 Lieferfristen / Termine / Höhere Gewalt
- Lieferfristen und Termine sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
- Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige Umstände, die die Leistung erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, behördliche Anordnungen, Lieferkettenstörungen), verlängern Lieferfristen angemessen. Die GmbH ist berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeit zu verschieben oder hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Gerät die GmbH nicht in einem Fixgeschäft in Verzug, setzt Verzug eine Mahnung in Textform und eine Nachfrist von mindestens drei Wochen voraus. Eine Mahnung ist frühestens drei Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Termins zulässig.
- Vom Kunden verursachte Verzögerungen berechtigen die GmbH zur Berechnung der hierdurch entstehenden Kosten.
§ 10 Datenschutz / Auftragsverarbeitung (DSGVO)
- Die Parteien beachten die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).
- Soweit die GmbH im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet, erfolgt dies ausschließlich nach Weisung des Kunden im Rahmen einer Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. In diesem Fall schließen die Parteien – soweit erforderlich – einen separaten Vertrag zur Auftragsverarbeitung („AVV“).
- Der Kunde bleibt für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, die Erfüllung von Informationspflichten sowie die Wahrung der Betroffenenrechte verantwortlich, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 Eigentumsvorbehalt / Urheber- und Nutzungsrechte
- Gelieferte Waren sowie erstellte Software/Leistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung Eigentum der GmbH (Eigentumsvorbehalt).
- Urheber-, Marken-, Design-, Know-how- und sonstige Schutzrechte an von der GmbH entwickelten Programmen, Konzepten, Texten, Entwürfen und vergleichbaren Leistungen verbleiben bei der GmbH, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
- Bei Individualsoftware ist die GmbH Urheberin der Programme.
- Der Kunde erhält – sofern nicht anders vereinbart – ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht an der Software.
- Eine Nutzung auf mehreren Geräten/Arbeitsplätzen ist nur mit entsprechender Lizenz zulässig. Die Überlassung von Quellcode bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Für Standardsoftware gelten ergänzend die Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.
- Nach vollständiger Zahlung kann der Kunde die Übertragung von Eigentumsrechten an überlassenen Sachen verlangen, soweit diese übertragen werden können.
- Übersteigen Sicherungsrechte der GmbH die offenen Forderungen um mehr als 20 %, wird die GmbH auf Verlangen Sicherheiten nach pflichtgemäßem Ermessen freigeben.
§ 12 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung gilt eine solche als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und rechtlich zulässig ist.
§ 13 Gerichtsstand / Anwendbares Recht / Form
- Gerichtsstand ist – soweit der Kunde Kaufmann oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist – Schweinfurt. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
- Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie Nebenabreden bedürfen der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Automatisiere Dein Business jetzt und ziehe an der Konkurrenz vorbei!
PILONA ist Dein unschlagbarer Wettbewerbsvorteil. Starte jetzt und arbeite schneller, smarter und profitabler als Deine Konkurrenz.
Wir zeigen Dir live, wie Du in wenigen Wochen digital arbeitest – einfach, sicher und ohne komplizierte Umstellung.