AGB

§ 1 Die Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Verträge der PILONA Technology GmbH (im folgenden GMBH genannt) werden nur unter den nachstehenden Bedingungen (nachfolgend AGB) vereinbart, soweit nicht im einzelnen schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

Abweichende Vereinbarungen, Abreden und Zusicherungen jeder Art bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Gleiches gilt für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

Allgemeine Vertragsbedingungen oder sonstige Bedingungen des Vertragspartners (im folgenden Kunden genannt) werden nur Vertragsgegenstand, soweit sie von der GMBH schriftlich anerkannt wurden.

Für sämtliche Werk-, Kauf-, Miet- und Dienstleistungsverträge, die zwischen dem Kunden und der GMBH vereinbart oder von der GMBH dem Kunden vermittelt werden, gelten die vorliegenden AGB, auch wenn auf diese im Rahmen der Auftragserteilung nicht gesondert Bezug genommen wird, sofern zwischen den Parteien bereits ein laufender Beratungsvertrag vereinbart worden ist, dessen Grundlage die vorliegenden AGB bilden.

§ 2 Widerspruch und Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen

Ein Widerspruch gegen die AGB der GMBH muss unverzüglich, ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Übersendung allgemeiner Vertragsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Kunden, formularmäßige Abwehrklauseln oder das Schweigen des Kunden auf diese AGB gelten nicht als Widerspruch.

Werden allgemeine Vertragsbedingungen des Kunden ebenfalls Vertragsgegenstand oder widersprechen einzelne Vorschriften den vorliegenden AGB, so gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. Die Wirksamkeit des Vertrages als solcher bleibt hiervon unberührt.

§3 Zustandekommen eines Vertrages/Leistung des Verwenders/Ort der Tätigkeit

1.

Die Angebote der GMBH sind stets freibleibend und unverbindlich. Verträge kommen nur durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Erfüllung seitens der GMBH mit dem Inhalt dieser AGB zustande. Kunden sind an ihr Angebot für die Dauer von zwei Wochen ab Zugang des Angebotes gebunden.

2.

Die Annahme der Leistungen des Kunden gilt als Anerkennung vorliegender AGB.

§4 Vergütung/Verzug

1.

Sofern ein Preis für eine von der GMBH zu erbringende Leistung nicht individuell vereinbart worden ist, gelten für die Leistungen der GMBH (aus Kaufvertrag, Werkvertrag, Mietvertrag oder Dienstleistungsvertrag) die allgemeinen Preislisten der GMBH und verstehen sich ab dem Betriebssitz der GMBH zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Verpackung, Transport, Anfahrtskosten, Versicherung und bei Auslandsfracht Zoll. Die Rechnungen sind sofort rein netto zur Zahlung fällig.

2.

Auftragsgegenstand ist ausschließlich der in der Individualvertragsvereinbarung bzw. in der Auftragsbestätigung beschriebene Leistungsumfang der GMBH sowie der Inhalt des in Ziffer 7 beschriebenen Lastenheftes des Kunden bzw. der GMBH.

Entsteht wegen einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung oder sonstiger für die Erstellung von Softwareprogrammen benötigter Informationen bzw. Unterlagen durch den Kunden oder wegen sonstiger vom Kunden verursachter Ereignisse, insbesondere unberechtigte Gewährleistungsmängelrügen oder Mängel, deren Ursache der Kunde begründet hat, für die GMBH ein zusätzlicher Aufwand an Arbeits- oder Wegezeit, so wird dieser Aufwand dem Kunden mit den bei der GMBH üblichen Preisen berechnet, soweit für die dem Mehraufwand zu Grunde liegenden Leistungen der GMBH keine gesonderten Preisvereinbarungen getroffen sind. Der Kunde hat in diesen Fällen jeweils die Fahrtkosten sowie Arbeits- und Wegezeit sowie gegebenenfalls Materialkosten an die GMBH entsprechend den vertraglich vereinbarten Preisen oder – soweit solche nicht vereinbart sind – den allgemeinen Preisen der GMBH zu bezahlen.

3.

Die Parteien vereinbaren, dass die GMBH berechtigt ist, bei Verträgen über Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mehr als vier Monaten die Preise entsprechend eingetretener Kosten- oder Preissteigerungen durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kunden zu erhöhen. Die Preiserhöhung wirkt ab dem Zugang des Erhöhungsverlangens beim Kunden. Macht die GMBH von ihrem Erhöhungsverlangen Gebrauch, so hat der Kunde ein Kündigungsrecht mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsende. Dieses Recht steht dem Kunden nur innerhalb eines Monats nach Zugang des Erhöhungsschreibens zu. Macht er von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, gilt bis zum Ende der Vertragslaufzeit der ursprüngliche Preis. Wird der Vertrag danach fortgesetzt, gilt die Preiserhöhung ab dem Zeitpunkt des Erhöhungsverlangens.

4.

Für den Fall, dass der Kunde nach Auftragserteilung den mit der GMBH abgeschlossenen Dienst- oder Werkvertrag vorzeitig kündigt, ist die GMBH berechtigt, den gesamten Vergütungsanspruch abzüglich der ersparten Aufwendungen gegen Darlegung der ersparten Aufwendungen vom Kunden geltend zu machen.

Die GMBH ist jedoch auch berechtigt, anstelle der vertraglich vereinbarten Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen pauschal 20 % der vereinbarten Vergütung als Aufwands- und Verwaltungsersatz von dem Kunden im Fall der vorzeitigen Kündigung des Kunden zu verlangen. Hat der Kunde bereits Zahlungen auf die Vergütungsansprüche der GMBH geleistet, so reduziert sich der pauschale Vergütungssatz für den Fall, dass der Kunde bereits 25 % der Vergütungsleistung bezahlt hat auf 15 %, bei 50 % bezahlter Vergütungsleistung auf 10 % und bei 75 % der gezahlten Vergütungsleistung auf 5 %. Die bereits bezahlte Vergütungsleistung verbleibt bei der GMBH.

5.

Sofern dem Kunden Software von der GMBH auf Zeit oder auf Dauer (Mietvertrag oder Werk- bzw. Kaufvertrag) zur Nutzung zur Verfügung gestellt wird, so hat der Kunde nur Anspruch auf Nutzung der zum Zeitpunkt des Abschlusses des schuldrechtlichen Vertrages vorliegenden aktuellen und marktfähigen Version. Für alle nach Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages mit dem Kunden von der GMBH entwickelten weitergehenden Versionen derselben Software steht dem Kunden nur dann ein Nutzungsrecht zu, wenn dies im Individualvertrag mit dem Kunden ausdrücklich geregelt ist oder der Kunde in einem weiteren Vertrag hieran ein Nutzungsrecht von der GMBH erwirbt.

§ 5 Gefahrübergang

Die Lieferung von Waren, Daten oder Softwareprogrammen auf der Grundlage eines mit der GMBH abgeschlossenen Dienst,- Kauf-, Werk- oder Mietvertrages erfolgt ab Lager der GMBH auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Das Transportrisiko (Untergang oder Beschädigung der gelieferten Waren) trägt – auch im Falle des Transportes mit eigenen Fahrzeugen der GMBH – der Kunde ab der Fertigstellung der Versandbereitschaft bei der GMBH. Der Abschluss einer Warentransportversicherung ist Aufgabe des Kunden und wird von der GMBH auf ausdrückliche schriftliche Weisung des Kunden für den Kunden abgeschlossen. Teillieferungen oder – leistungen sind zulässig.

Bei Vereinbarung einer Werkleistung, insbesondere Erstellung von Individual-Software geht die Gefahr grundsätzlich mit Abnahme, spätestens aber mit dem Tag auf den Kunden über, an dem der Kunde die Werkleistung in seinem Geschäftsbetrieb verwendet bzw. in Betrieb genommen hat. Sofern die Abnahme am von der GMBH gesetzten Termin ohne Angabe und Nachweis eines wichtigen Grundes seitens des Kunden nicht erfolgt, gilt die Abnahme als an diesem Termin vom Kunden vorgenommen.

§ 6 Gewährleistung

A)Allgemeine Gewährleistungsansprüche bei Kauf-, Werk-, Miet- o. Dienstverträgen

1.

a)

Der Kunde ist verpflichtet, die an ihn erbrachte Werkleistung, Mietsache oder Kaufsache jeweils mit der Übergabe sofort auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu überprüfen.

Darüber hinaus hat der Kunde die an ihn erbrachte Werkleistung, die ihm übergebene Kauf- oder Mietsache (oder Software) auf ihre Funktionalität und vertraglich vereinbarten Leistungsmerkmale, Vollständigkeit und Mangelfreiheit unverzüglich nach Besitzübergang im Detail zu überprüfen. Dasselbe gilt für die von der GMBH erbrachte Dienstleistung.

Beanstandungen und Mängelrügen wegen Schlecht-, Falsch- oder Minderlieferungen bzw. -leistungen einschließlich Mängel an der Verpackung, sind der GMBH unverzüglich, jedoch spätestens innerhalb einer Woche nach Abnahme des Werkes bzw. nach Gefahrenübergang der Kauf- oder Mietsache bzw. der Software schriftlich vom Kunden gegenüber der GMBH vorzutragen. Bei offenkundigen Mängeln, die insbesondere auf Grund schlechter Verpackungsleistungen entstehen, hat der Kunde innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich den Mangel anzuzeigen und innerhalb von einer Woche durch Vorlage eines aussagekräftigen Belegs (z.B. durch Fotos) zu belegen; der Kunde ist daher verpflichtet, bei Auslieferung der Ware eine umfassende Wareneingangskontrolle durchzuführen bzw. nach Erbringung des Werkes das Werk insgesamt zu überprüfen. Im Falle von verdeckten Mängeln sind diese unverzüglich schriftlich nach Entdeckung durch den Kunden gegenüber der GMBH anzuzeigen. Wird der Vertragsgegenstand von der GMBH oder einem sonstigen Lieferanten an den Kunden ausgeliefert und weist der Vertragsgegenstand offensichtliche Verpackungsbeschädigungen auf, so sind diese bereits bei Abnahme gegenüber dem Lieferanten auf dem Lieferschein schriftlich zu vermerken. Für den Fall, dass der Kunde seiner Rügepflicht nicht innerhalb der vorstehenden Frist nachkommt, gilt die von der GMBH erbrachte Werkleistung oder die auf den Kunden übertragene Kaufsache als vom Kunden genehmigt und mangelfrei abgenommen. Im Falle eines Mietvertrages gilt die dem Kunden zur Nutzung zur Verfügung gestellte Mietsache oder Software als mangelfrei, so dass der Kunde die Beweislast dafür trägt, dass er einen trotz unterlassener Rüge aufgetretenen Mangel nicht zu vertreten hat.

b)

Für den Fall, dass der Kunde die nach a) vereinbarte Untersuchung des Vertragsgegenstandes und eine fristgerechte Mängelrüge unterlässt, sind die Gewährleistungsansprüche des Kunden ausgeschlossen. Die Regelungen in § 6 Ziffer 1 gelten nur, soweit der mit dem Kunden vereinbarte Werk-, Miet- oder Kaufvertrag für beide Vertragsparteien ein Handelsgeschäft darstellt. Die Regelungen des § 6 Ziffer 1 gelten ferner nicht, sofern ein Mangel von der GMBH arglistig gegenüber dem Kunden verschwiegen wurde.

2.

a)

Ein besonderer Verwendungszweck für den Vertragsgegenstand gilt nur dann als vereinbart, wenn zwischen der GMBH und dem Kunden eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wird. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, leistet die GMBH Gewähr dafür, dass der Vertragsgegenstand sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

b)

Soweit dem Kunden von der GMBH verschiedene Leistungsbeschreibungen des Vertragsgegenstands bei Vertragsschluss mitgeteilt werden (z. B. von der GMBH und dem Hersteller des Vertragsgegenstandes), so gelten ausschließlich die Leistungsbeschreibungen der GMBH. Die Herstellerangaben werden in diesem Fall als Vertragsgegenstand ausgeschlossen.

c)

Eigenschaften der Werk-, Kauf- oder Mietsache bzw. Dienstleistung werden nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung von der GMBH zugesichert, d. h. wenn sie als Zusicherung bezeichnet werden. Eine bloße Bezugnahme auf DIN-Normen beinhaltet lediglich die nähere Leistungs- und Warenbezeichnung und begründet keine Zusicherung einer Eigenschaft, die über die gewöhnliche Verwendung des Vertragsgegenstandes hinausgeht.

3.

Dem Kunden von Software ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Fehler in Programmen nicht ausgeschlossen werden können. Softwarefehler, welche die vertragsgemäße Benutzung nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl der GMBH je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Installation einer verbesserten Software-Version, durch Hinweise zur Beseitigung oder zum Umgehen der Auswirkungen des Fehlers behoben. Die GMBH übernimmt keine Gewähr dafür, dass die in der Software enthaltenen Funktionen in allen von Kunden angestrebten Kombinationen ausführbar sind und seinen Anforderungen entsprechen, soweit dies mit der GMBH nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Die Funktionsfähigkeit beschränkt sich ausschließlich auf den in § 4 Ziffer 2 beschriebenen Leistungsumfang.

a)

Das Gewährleistungsrecht des Kunden beschränkt sich – unabhängig von der Vertragsart – zunächst auf Nachbesserung, sofern das Gewährleistungsrecht aufgrund dieser Vorschriften nicht ausgeschlossen oder der Anspruch des Kunden verjährt ist. Die GMBH hat – soweit dem Kunden ein Nachbesserungsrecht zusteht – jeweils das Recht an Stelle der Nachbesserung an den Kunden eine Ersatzlieferung

des Vertragsgegenstandes gleicher Art und Güte zu liefern. Die GMBH ist wenigstens zweimal zur Nachbesserung für jeden vom Kunden berechtigterweise gerügten Mangel berechtigt. Schlägt die Nachbesserung durch die GMBH nach Übereinstimmung der Vertragsparteien endgültig fehl oder ist dem Kunden nach der zweiten Nachbesserung eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar, kann der Kunde hinsichtlich der mangelhaften Leistung nach seiner Wahl Herabsetzung des Preises (Kaufpreis- bzw. Werklohnminderung) oder Rücktritt vom Vertrag von der GMBH verlangen. Im Falle eines Mietvertrages hat der Kunde im Falle der zweiten vergeblichen Nachbesserung und der Tatsache, dass die Vertragsparteien übereinstimmend die Nachbesserung für endgültig fehlgeschlagen halten oder dem Kunden eine weitere Nachbesserung nicht mehr zumutbar ist, ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages. Dasselbe gilt für die von der GMBH aufgrund eines Dienstvertrages erbrachte Dienstleistung.

b)

Der GMBH steht für jede Nachbesserung ein angemessener Zeitraum zur Verfügung, der sich nach Art und Umfang des Mangels richtet. Mindestens beträgt dieser jedoch eine Woche ab Mitteilung des Mangels durch den Kunden.

4.Soweit der GMBH gegenüber dem Hersteller ein weitergehender Gewährleistungsanspruch zusteht als nach den vorliegenden Vorschriften, dem Kunden gegen die GMBH verpflichtet sich die GMBH, auf Verlangen des Kunden diesem die weitergehenden Gewährleistungsansprüche abzutreten.

5.

Eigenmächtige Nachbesserungen des Kunden können zum Ausschluss der Nachbesserungsansprüche, des Ersatzlieferungsrechtes oder der sonstigen Gewährleistungsansprüche des Kunden führen, soweit die Nachbesserungsmöglichkeit für die GMBH hierdurch erheblich erschwert bzw. unmöglich wird.

6.

Die GMBH ist nicht verpflichtet, die Produkte des Kunden sowie vereinbarte Dienstleistungen auf ihre Vereinbarkeit mit gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes, zu prüfen.

Der Kunde versichert, dass er alle einschlägigen gesetzlichen Vorschriften beachtet hat, insbesondere er Inhaber der betroffenen Urheberrechte ist. Der Kunde stellt die GMBH für diesen Fall von jedweden Ansprüchen Dritter, die auf Grund einer unzulässigen oder wettbewerbswidrigen Werbung oder sonstiger gewerblicher Rechtsschutzverletzung beruhen, frei und verpflichtet sich, die von der GMBH auf dieser Grundlager an Dritte geleisteten Zahlungen an die GMBH zu erstatten.

B)Gewährleistungsansprüche bei Dienst,- Kauf- und/oder Werkverträgen

1.

Die Gewährleistung für die von der GMBH gegenüber dem Kunden, der Kaufmann ist, erbrachte Werkleistung oder für die dem Kunden übergebene Kaufsache wird auf ein Jahr beschränkt. Die Frist beginnt mit der Abnahme des Werkes durch den Kunden bzw. mit dem Übergang der Kaufsache auf den Kunden. Die vom Hersteller gewährten Garantien bleiben hiervon unberührt. Für eine derartige Herstellergarantie steht dem Kunden lediglich ein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Hersteller zu.

2.

Die Beweislastumkehr des § 476 BGB wird im Falle eines Kaufvertragsschlusses ausgeschlossen, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

3.

Für den Fall der Erklärung des Rücktritts durch den Kunden werden Schadenersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH nach §§ 440, 280, 281, 283, 311 a, 437 Nr. 3 BGB sowie aus sonstigen Rechtsgründen ausgeschlossen, es sei denn der Anspruch des Kunden begründet sich auf eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH und/oder ihrer (leitenden) Angestellten. Haftungsansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz – soweit dem Kunden diese gegen die GMBH zustehen sollten – bleiben hiervon unberührt. Der Ausschluss des Schadenersatzanspruches des Kunden umfasst nicht Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und Gesundheit.

Die Geltendmachung des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen, die der Kunde auf Grund des abgeschlossenen Kaufvertrages hatte – nach § 284 BGB – bleiben erhalten. Diese hat der Kunde gegenüber der GMBH schriftlich durch Vorlage von Originalbelegen nachzuweisen.

4.

Ist der Kunde nicht Verbraucher, so werden die von ihm bei der GMBH angekauften Gebrauchtwaren wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für offene und verdeckte Mängel – außer in Arglistfällen – und ohne jegliche Zusicherung von Eigenschaften an den Kunden veräußert.

C)Gewährleistung bei Dienst-, Miet- oder sonstigen Nutzungsverträgen

1.

Hat der Kunde einen am Vertragsobjekt gerügten Mangel zu vertreten und behebt die GMBH den Mangel aufgrund der Mängelrüge des Kunden, so hat der Kunde die durch die Mangelbeseitigung entstehenden Kosten entsprechend der individualvertraglichen Vereinbarung oder soweit solche nicht vorliegen entsprechend der allgemeinen Preislisten der GMBH an die GMBH zu bezahlen.

2.

Bei der Erbringung von Dienstleistungen ist die GMBH nicht verpflichtet, die Dienstleistungen selbst zu erbringen. Sie ist berechtigt, für die Erbringung der Dienstleistung oder Teile der Dienstleistung Subunternehmer zu beauftragen.

3.

Ist zwischen den Parteien im Rahmen eines Mietvertrages eine feste Mietzeit vereinbart, so ist das ordentliche Kündigungsrecht der Vertragsparteien während der festen Vertragsdauer ausgeschlossen, sofern im Individualvertrag nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Haftung

A)Haftung der GMBH für alle Arten von Verträgen

1.

Dem Kunden stehen Schadensersatzansprüche gegen die GMBH unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu, soweit der Schaden sowohl dem Grund, als auch der Höhe nach durch eine Betriebshaftpflichtversicherung der GMBH abgedeckt ist. In diesem Fall beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung der GMBH gegenüber dem Kunden auf Abtretung der Ansprüche der GMBH gegen die Betriebshaftpflichtversicherung an den Kunden.

2.

Schadensersatzansprüche des Kunden gegen die GMBH sind ausgeschlossen, sofern der GMBH aufgrund des mit dem Kunden bestehenden Kauf-, Werk-, Miet- oder Dienstvertrag noch ein Nachbesserungsrecht bzw. Recht zur Mängelbeseitigung zusteht und die GMBH mit der Nachbesserung oder Mängelbeseitigung nicht im Verzug ist.

Ein Schadensersatzanspruch des Kunden neben dem Nachbesserungs- oder Mangelbeseitigungsrecht der GMBH wird ausdrücklich ausgeschlossen.

3.

a)

Ein Schadensersatzanspruch des Kunden gegen die GMBH wird – soweit die Voraussetzung von Ziffer 1 nicht erfüllt ist – auf grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen der GMBH bei Erfüllung der vertraglichen Leistungsverpflichtungen beschränkt. Im übrigen wird ein Schadensersatzanspruch des Kunden ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt hiervon unberührt.

b)

Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden gegen die GMBH zustehende Schadensersatzanspruch auf den dem Kunden aus dem Vertrag real entstandenen Schaden, insbesondere auf die vom Kunden auf den Vertragsgegenstand tatsächlich erbrachten, für den Kunden nutzlosen Aufwendungen und den dem Kunden tatsächlich entgangenen Gewinn, der vom Kunden durch Vorlage von Originalbelegen zu belegen ist. Der Ersatz eines fiktiven entgangenen Gewinns wird ausgeschlossen.

Der Höhe nach beschränkt sich der dem Kunden von der GMBH zu ersetzende Schaden auf maximal die 3-fache Vertragssumme.

Bei Dauerschuldverhältnissen beschränkt sich der dem Kunden aus einer Pflichtverletzung zustehende maximale Schaden auf die vom Kunden aus dem konkreten Vertragsverhältnis für den Zeitraum von einem Jahr ergebene Vergütungspflicht.

c)

Bei der Lieferung oder Zurverfügungstellung von Software durch die GMBH beschränkt sich die Haftung der GMBH auf die durch die fehlerhafte Software beschädigte Hardware des Kunden und auf die Kosten, die dem Kunden durch die vorübergehende Anmietung von Ersatzhard- und – software entsteht. Für den Ersatz von entgangenem Gewinn sowie die Höhe des ersatzfähigen Schadens gilt b). Der Kunde verpflichtet sich in einem derartigen Fall die Anmietung von Ersatzgeräten und Ersatzsoftware vorab mit der GMBH abzustimmen. Voraussetzung für die Berechtigung des Kunden zur Anmietung eines Ersatzgerätes oder Ersatzsoftware ist, dass der GMBH kein Nachbesserungsrecht mehr nach § 6 zusteht.

4.

Bei der von der GMBH an den Kunden gelieferten oder zur Nutzung zur Verfügung gestellten, aber nicht von der GMBH selbst hergestellten Software beschränken die Vertragsparteien die Haftung der GMBH auf Abtretung der Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche der GMBH gegen den Hersteller, da der GMBH in diesen Fällen eine eigene Nachbesserung in der Regel nicht möglich ist. In diesem Fall ist die GMBH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, ihre eigenen vertraglichen Ansprüche gegen den Hersteller der Software offen zu legen und dem Kunden die hierfür notwendigen schriftlichen Unterlagen – soweit diese existieren – in Kopie zu überlassen.

5.

Für die Richtigkeit von technischen Daten und sonstigen Angaben in Herstellerprospekten übernimmt die GMBH keine Haftung. Sie gelten ferner nicht als zugesicherte Eigenschaften der GMBH oder als mit der GMBH vereinbart. Soweit der GMBH aus Herstellerangaben Ansprüche gegen den Hersteller zustehen, so verpflichtet sich die GMBH, diese Ansprüche an den Kunden abzutreten, soweit dem Kunden gegen die GMBH aus sonstigen Rechtsgründen ein Gewährleistungsanspruch gegen die GMBH nicht zusteht.

6.

Für den Verlust von Daten übernimmt die GMBH keine Haftung. Die Datensicherung ist in jedem Fall Aufgabe des Kunden. Der Kunde sichert der GMBH bereits jetzt zu, dass er vor Beginn der Tätigkeit der GMBH sämtliche seiner Daten auf gesondert aufbewahrten Datensicherungsbändern abgesichert hat.

7.

Soweit die Haftung der GMBH nach dem Individualvertrag oder dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dieser Haftungsausschluss auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, Vorstände und Aufsichtsratsmitglieder der GMBH.

B)Haftung bei Kauf- und Werkverträgen

1.

Die GMBH haftet dem Vertragspartner bei Kauf- oder Werkverträgen über den Fall des § 6 B Ziffer 3 hinaus nur dann auf Zahlung von Schadensersatz, sofern die Schadensersatzforderung des Kunden auf einer von der GMBH grob fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Pflichtverletzung beruht. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für Verletzungen des Kunden an Leben, Körper und Gesundheit.

2.

Die GMBH ist zur Versicherung (Einbruch, Diebstahl, Feuer, etc.) eingelagerter Ware des Kunden nur dann verpflichtet, wenn die GMBH dem entsprechenden Verlangen des Kunden durch eine ausdrückliche und schriftliche Bestätigung nachkommt.

3.

Soweit der Kunde von der GMBH gekaufte oder neu hergestellte Sachen an einen Verbraucher weiterverkauft hat und diese Sachen infolge ihrer Mangelhaftigkeit zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat, ist ein Schadenersatzanspruch gegenüber der GMBH ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit der Mangelhaftigkeit des Vertragsgegenstandes eine wenigstens grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der GMBH zu Grunde liegt.

C)Haftung der GMBH bei Dienstleistungsverträgen

1.

Die GMBH übernimmt keine Haftung für den vom Kunden mit der von der GMBH zu erbringenden Dienstleistung angestrebten wirtschaftlichen Erfolg. Dies gilt insbesondere für Call-Center-Dienstleistungen, Teleaktionen oder sonstige Marketingaktionen der GMBH für den Kunden. Soweit der Vertragspartner des Kunden oder ein sonstiger Dritter gegen die GMBH aufgrund der Dienstleistung der GMBH Haftungsansprüche geltend macht, so verpflichtet sich der Kunde, die GMBH von diesen Haftungsansprüchen Dritter freizustellen. Der Anspruch auf Freistellung steht der GMBH auch dann zu, wenn die Dienstleistung oder Werbeaussage seitens der GMBH ohne vorherige konkrete Abstimmung mit dem Kunden erfolgt ist, der Kunde jedoch von der Art oder dem Inhalt der Dienstleistung der GMBH vorher Kenntnis hatte.

2.

Die GMBH haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigung von Promotion- oder Verkaufsmaterial des Kunden, sofern sie den Verlust oder die Beschädigung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat. Die GMBH ist nicht zur Versicherung des Materials verpflichtet.

3.

Soweit nicht vertraglich oder nachstehend etwas anderes geregelt ist, haftet die GMBH nicht für Schäden, die dem Kunden im Rahmen der Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen entstanden sind, soweit diese nicht durch ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden der GMBH oder deren Mitarbeiter verursacht wurde. Die Geltung des § 7 A Ziffer 1 bleibt hiervon unberührt. D) Haftung der GMBH aus Mietverträgen

1.

Der Schadensersatz- und Aufwendungsersatzanspruch des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache, insbesondere wenn es sich bei der Mietsache um Software handelt, nach § 536 a BGB wird ausgeschlossen.

2.

Darüber hinaus stehen dem Mieter gegen die GMBH als Vermieter nur Schadensersatzansprüche aus dem Mietvertrag gegen die GMBH zu, soweit der dem Kunden entstandene Schaden aufgrund einer von der GMBH zu vertretenden grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung basiert. Jeder weitergehende Schadensersatzanspruch aus einem Mietvertrag gegen die GMBH als Vermieter wird ausgeschlossen.

§8 Mitwirkungspflichten des Kunden

1.

Bei Softwaredienstleistungen hat der Kunde umfangreiche Mitwirkungspflichten. Insbesondere ist er verpflichtet, ein vollständiges, ausführliches und schlüssiges Lastenheft vor Auftragsbeginn der GMBH zur Verfügung zu stellen, in dem alle Funktionen des zu erstellenden Produkts zu erklären sind. Erstellt die GMBH bei Nichtvorliegen eines entsprechenden Lastenheftes ein eigenes Lastenheft, so ist sie während der Auftragsdurchführung zur jederzeitigen Ergänzung/Anpassung berechtigt. In jedem Fall beschränkt sich die Leistungsverpflichtung der GMBH auf die im Lastenheft geregelten Leistungsverpflichtungen.

2.

Erstellt weder Kunde noch die GMBH für Softwareleistungen der GMBH vor Beginn der Werkleistung ein Lastenheft, so ist die GMBH nur verpflichtet, die sich aus der Auftragserteilung ergebenden Leistungsverpflichtungen in der Software umzusetzen.

§9 Lieferfristen/-termine

1.

Lieferfristen und Termine – unabhängig vom Vertragsgegenstand – sind grundsätzlich unverbindlich, sofern die GMBH sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Im letzteren Fall hat die GMBH Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die der GMBH die Lieferung erschweren oder unmöglich machen (insbesondere nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Personalmangel, Mangel an Transportmitteln, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten der GMBH oder deren Unterlieferanten eintreten) nicht zu vertreten.

Sie berechtigen die GMBH die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

Führt ein derartiges Ereignis zur späteren Übergabe der Mietsache, als vertraglich zunächst vorgesehen war, so verschiebt sich die Mietdauer um denselben Zeitraum, wie dem Kunden die Mietsache verspätet übergeben wurde.

2.

Soweit mit dem Kunden ein(e) Lieferfrist/-termin vereinbart ist und diese nicht durch Individualvereinbarung als Fixtermin vereinbart wurde, kommt die GMBH erst dann in Verzug, wenn der Kunde die Leistungserfüllung gegenüber der GMBH nicht schriftlich angemahnt und der GMBH eine Nachfrist von wenigstens drei Wochen gesetzt hat. Eine schriftliche Mahnung des Kunden gegenüber der GMBH ist frühestens drei Wochen nach Überschreitung des vereinbarten unverbindlichen Liefertermins bzw. der unverbindlichen Lieferfrist zulässig und kann die Verzugsfolge des Satz 1 begründen.

3.

Führen vom Kunden zu vertretende Verzögerungen zu Verschiebungen fest vereinbarter Termine, können die daraus entstehenden Kosten dem Kunden berechnet werden.

§ 10 Datenschutz

Die GMBH führt die erteilten Aufträge als Auftragsdatenverarbeitung iSd § 37 BDSG durch. Die vom Kunden zur Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Daten werden deshalb ausschließlich nach den Weisungen des Kunden verarbeitet und die Verantwortung für die Wahrung der Rechte der Betroffenen iSd BDSG verbleibt ausschließlich beim Kunden.

§11 Eigentumsvorbehalt, Urheberrechte und sonstige Rechte

1.

a)

Die gelieferten Waren und die erstellten Softwareprogramme bleiben bei Kauf-, Werk- und Dienstleistungsverträgen bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Kaufpreises, Werklohns oder Dienstleistungsentgelts Eigentum der GMBH. Sämtliche Urheber-, Geschmacksmuster-, Warenzeichen und sonstige Schutzrechte an den von der GMBH entwickelten Programmen, Konzepten, Texten, Entwürfen und vergleichbaren Leistungen verbleiben ausschließlich bei der GMBH.

b)

Der Eigentumsvorbehalt der GMBH erstreckt sich auf alle von der GMBH für den Kunden hergestellten Werke oder dem Kunden übertragenen Kaufsachen bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher sich aus der Geschäftsbeziehung zwischen der GMBH und dem Kunden ergebenden Ansprüche der GMBH.

Sobald der Kunde sämtliche Forderungen der GMBH bezahlt hat, kann der Kunde von der GMBH die Übertragung der Eigentumsrechte, bzw. Inhaberrechte für die von der GMBH im Rahmen der Geschäftsbeziehung an ihn übertragenen Kaufsachen oder Werkleistungen verlangen.

c)

Sofern die Sicherungsrechte der GMBH gemäß a) und b) den aktuellen Forderungsanspruch der GMBH um mehr als 20 % übersteigen, ist die GMBH auf Verlangen des Kunden verpflichtet, nach ihrem eigenen pflichtgemäßen Ermessen auf den Kunden den übersteigenden Prozentanteil an den Sicherungsrechten zu übertragen und ihm die Inhaberschaft bzw. das Eigentum an diesen Sicherungsrechten zu übereignen bzw. abzutreten.

2.

Bei der Erstellung von Individual-Software ist die GMBH Urheber der erstellten Programme.

3.

Der Kunde erhält im Rahmen eines Werk-, Kauf-, Miet- oder Dienstleistungsvertrages mit der GMBH über Software ein nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht an dem Vertragsgegenstand. Dieses Nutzungsrecht steht dem Kunden bei einem Kauf-, Werk- oder Dienstleistungsvertrag auf Dauer zu, bei einem Miet- oder sonstigen Nutzungsvertrag erlischt dieses mit dem Ende der Vertragsdauer, soweit zwischen den Vertragsparteien nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist. Der Kunde darf nur eine Kopie der Software zum Zwecke der Sicherung erstellen, falls diese von der GMBH nicht mitgeliefert wird. Der Kunde ist auch nicht berechtigt, die Software, die er von der GMBH hergestellt oder übertragen erhalten hat, auf mehreren PCs gleichzeitig zu nutzen, sofern er von der GMBH hierfür nicht jeweils eine gesonderte Lizenz erworben hat oder mit der GMBH schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Das Nutzungsrecht und dessen Umfang sowie das Verwertungsrecht von Individual-Software kann nur durch einen schriftlichen Lizenzvertrag von der GMBH übertragen werden. Dies muss ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Die Überlassung des Quellcodes bedarf

einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Auch bei dem Verkauf von Standard-Software wird dem Käufer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares, einfaches Nutzungsrecht eingeräumt, welches – soweit nichts anderes vereinbart ist – vom Kunden nur auf einem PC genutzt werden darf. Es gelten die Lizenzbedingungen der jeweiligen Softwarehersteller.

§ 12 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, nichtig oder lückenhaft sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und die Wirksamkeit des Vertrages hiervon unberührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, eine Klausel zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen, nichtigen oder lückenhaften Klausel angestrebten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt und die gesetzlich zulässig ist.

§13 Gerichtsstand und anwendbares Recht

1.

Gerichtsstand ist, soweit der Kunde Kaufmann oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, Schweinfurt. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

2.

Die Parteien vereinbaren, dass sämtliche vertraglichen Vereinbarungen und Absprachen der Schriftform bedürfen. Dasselbe gilt für die Abweichung vom Schriftformerfordernis.

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